Die Finanzinstrumente des IFRS
7
Der neue Standard IFRS 7 (Financial Instruments:
Disclosures), der am 18. August 2005 vom IASB veröffentlicht wurde,
führt die bisher in IAS 30 und Teile der in IAS 32 geregelten Angabepflichten
zusammen. Der überarbeitete IAS 32 (Financial Instruments: Presentation)
konzentriert sich nun auf die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital.
Der IAS 30 wird vollständig durch IFRS 7 ersetzt. Dieser geht insofern
über den bisherigen Standard hinaus, als eine Reihe von Angaben
zum Kapital und zur Risikoberichterstattung, die bisher nur von
Banken verlangt wurden, nun für alle Branchen verpflichtend werden.
IFRS 7 ist von allen Unternehmen, die Finanzinstrumente halten,
ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden. Der folgende Beitrag gibt einen
Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
1. Anwendungsbereich und Berichtsklassen
Mit IFRS 7 werden zwei wesentliche Ziele verfolgt: zum einen soll der Einfluss der Finanzinstrumente auf die Finanz- und Ertragslage des Unternehmens transparent gemacht, zum anderen soll den Adressaten ein Einblick in die Finanzrisiken und das Risikomanagement des Unternehmens ermöglicht werden. Dies trägt der stetig wachsenden Bedeutung der Finanzinstrumente und den aus ihrer Verwendung resultierenden Risiken Rechnung.
Beteiligungen an Konzernunternehmen werden grundsätzlich durch IAS 27, IAS 28 und IAS 31 erfasst und werden durch IFRS 7 nur dann tangiert, wenn ein Konzernunternehmen in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt. Dies ist beispielsweise der Fall, sobald ein Konsolidierungs- oder Einbezugsverbot wirksam wird. Ansonsten stimmt der Anwendungsbereich von IFRS 7 mit dem von IAS 39 überein, da sich beide mit der Abbildung von Finanzinstrumenten beschäftigen. Finanzinstrumente, die nicht in den Bereich von IAS 39 fallen, wie etwa Leistungen an Arbeitnehmer, Versicherungsverträge oder Aktienoptionsprogramme, werden auch im IFRS nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme bilden derivative Kontrakte über den Kauf von Nicht-Finanzinstrumenten, die nicht den Ausnahmentatbestand nach IAS 39.5-7 erfüllen und als Derivate nach IAS 39 ausgewiesen werden müssen.
Eine wichtige Neuerung ist die Einführung
der „Klasse“, worunter die speziell für die Berichterstattung nach
IFRS 7 zu bildenden Gruppen verstanden werden. Der Begriff grenzt
sich eindeutig von „Kategorien“ im Sinne von IAS 39 ab, der Gruppen
von Finanzinstrumenten mit bestimmten Bilanzierungsmethoden zusammenfasst.
Dabei wird nicht näher geregelt, wie die Klassen vom Unternehmen
zu bestimmen sind. Es wird lediglich gefordert, dass sie im Hinblick
auf eine optimale Informationsvermittlung gebildet werden sollen.
Mindestanforderung ist die Unterscheidung zwischen Finanzinstrumenten,
die nach fortgeführten Anschaffungskosten bzw. nach Fair Value
bewertet werden. Es ist darauf zu achten, dass eine Überleitung
auf die Informationen der Bilanz möglich ist.
2.
Angaben zur Bilanz
IFRS 7 verlangt Informationen zu den Buchwerten der Finanzinstrumente, die nach den Kategorien von IAS 39 zu gliedern sind. Dabei steht es den Unternehmen frei, die nötigen Angaben innerhalb der Bilanz oder aber im Anhang zu machen. Ergebniswirksam zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente müssen in einer eigenen Untergliederung aufgeführt werden, die zwischen Derivaten ohne Sicherungsabsicht und Finanzinstrumenten, bei denen die Fair Value-Option ausgeübt wurden, unterscheidet.
Bei Krediten, Forderungen und Verbindlichkeiten, für die die Fair Value-Option ausgeübt wurde, sind zusätzliche Angaben nötig. Bei Verbindlichkeiten führt ein Absinken der Bonität des Unternehmens zu einem sinkenden Fair Value, was sich in der GuV als Ertrag niederschlägt. IFRS 7.10 verlangt Angaben über den Teil der Fair Value-Änderungen, die nicht auf unternehmensunabhängige Parameter zurückführen lassen. Die Ermittlung des entsprechenden Betrags wird in IFRS 7.B4 dargestellt.
Da für Kredite und Forderungen in der Regel kein aktiver Markt besteht, lassen sich deren Fair Values meist weniger verlässlich bestimmen. Während Zinsänderungen leicht ermittelbar sind, ist die Abschätzung des Ausfallrisikos problematisch. Daher ist das Ausfallrisiko separat aufzuführen (IFRS 7.9c).
Auch zu Krediten und Forderungen müssen zusätzliche
Angaben gemacht werden. Angaben zu Kreditsicherheiten, die das
Unternehmen selbst gestellt hat, werden in IFRS 7.14 geregelt.
Interpretationsbedürftig sind jedoch besonders die Regelungen von
IFRS 7.15 in Bezug auf Sicherheiten, die dem Unternehmen gestellt
wurden. Dabei beschränkt sich die Angabepflicht auf Kreditsicherheiten,
die das Unternehmen ohne Ausfall des Kreditnehmers verwerten darf.
Allerdings ist kaum zu erwarten, dass in Deutschland häufig Kredite
vereinbart werden, die dem Geber das Recht einräumen, die Kreditsicherheiten
zu verwerten, obwohl der Kreditnehmer seine Pflichten erfüllt hat.
3.
Gewinn- und Verlustrechnung
Im wesentlichen beschränken sich die Änderungen
bei der Gewinn- und Verlustrechnung auf die Forderung nach zusätzlichen
Untergliederungen. So sind nach IFRS 7.20a die (Netto)-Ertrags-
und Aufwandsbeiträge anzugeben. Ergebniswirksam zum Fair Value
bewertete Instrumente sind zu unterscheiden in solche, die zu Handelszwecken
gehalten werden und solche, für die eine Fair Value-Option ausgeübt
wurde. Außerdem müssen Angaben zum Zinsergebnis, zum Provisionsergebnis
und zur Wertminderung gemacht werden. Dem bilanzierenden Unternehmen
steht es frei, die Informationen noch detaillierter aufzugliedern.
4.
Ansatz und Bewertung
4.1. Bilanzierungsmethoden
Die wohl bedeutsamste Bilanzierungsmethode, die IAS 39 vorsieht, ist die Fair Value-Option. Daher verlangt IFRS 7.B5a eine ganze Reihe von Angaben, um die Transparenz dieser Option sicherzustellen. Hierzu gehören die Art der Instrumente, für die die Option ausgeübt wurde, die Gründe für die Ausübung und die Art, wie das Unternehmen die an die Ausübung gekoppelten Bedingungen erfüllt hat. Die detaillierten Angaben dienen dazu, den in IAS 39.9 eingeräumten Subsumptionsspielraum transparent zu machen.
4.2. Hedge Accounting
IFRS 7.22ff. verlangt eine Offenlegung der von Unternehmen im Sinne von IAS 39 verfolgten Hedges (Fair Value Hedges, Cash Flow Hedges, Hedges of a net investment in a foreign entity) und der eingesetzten Instrumente. Dabei sind Angaben über eventuelle Ineffektivitäten und ergebniswirksame Beträge zu machen.
Besondere Angabepflichten gelten auch für Cash Flow Hedges, mit denen zukünftige Zahlungsstromschwankungen ausgeglichen werden sollen. Hier können auch wahrscheinliche, in der Bilanz aber noch nicht erfasste Geschäfte als gesicherte Grundgeschäfte angesehen werden. Bis zum Ausgleich werden Fair Value-Veränderungen des Sicherungsinstruments im Eigenkapital ergebnisneutral erfasst. Hier sind Angaben zu dem Eigenkapital zugeführten oder entnommenen Beträgen, zu den Perioden, in denen der Ausgleich erwartet wird, und Informationen zu den Geschäften selbst erforderlich.
4.3. Fair Value-Ermittlung
IAS 39 erlaubt verschiedene Methoden zur Ermittlung des Fair Value. Dazu zählen die Beobachtung von Marktpreisen an aktiven Märkten, die Preisanpassungen für ähnliche Instrumente und die Verwendung finanzwirtschaftlicher Bewertungsverfahren. Die verschiedenen Methoden sind dabei in unterschiedlichem Maß auf nicht eindeutig verifizierbare Schätzgrößen angewiesen, die sich auch auf die Höhe des Fair Values auswirken.
Um den sich daraus ergebenden unterschiedlichen
Werten Rechnung zu tragen, verlangt IFRS 7.26ff eine Reihe von
Informationen zur Ermittlung des Fair Values. So muss dargelegt
werden, ob der Fair Value durch Beobachtung der Marktpreise oder
auf Grundlage von Bewertungsverfahren berechnet wurde, und ob Schätzungen
mit in die Ermittlung einbezogen wurden. Ferner muss dargelegt
werden, inwieweit sich der Fair Value bei einer Variation der Annahmen
ändern würde und wie sich dies auf die ergebnisneutral im Eigenkapital
erfassten Wertänderungen bzw. das Ergebnis auswirken würde. Hinzu
kommen Informationen über die zur Ermittlung angewendeten Methoden.
5. Finanzrisiken
5.1. Art und Platzierung der Informationen
IFRS 7.33-42 dient dazu, die Risiken der Nutzung von Finanzinstrumenten (Kredit- bzw. Ausfallrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko) transparent zu machen. Gemäß den Forderungen des Management Approaches sollen diese Risiken so dargestellt werden, wie sie auch im Unternehmen erfasst und überwacht werden. Dabei stellt das Regelwerk eine ganze Reihe von Mindestanforderungen an die quantitative Berichterstattung, die ein durchdachtes Risikomanagement nötig machen.
Die Risikoberichterstattung nach IFRS 7 beschränkt sich auf die Nutzung von Finanzinstrumenten. Die Berichterstattung sollte im Anhang erfolgen. Alternativ dazu kann jedoch auch ein eigenständiger Risikobericht vorgelegt werden, der zeitgleich mit dem Abschluss zu veröffentlichen, und auf den dort mit einem deutlichen Querverweis aufmerksam zu machen ist.
5.2. Qualitative und Quantitative Angaben
Für jede einzelne Risikoart müssen qualitative Angaben darüber gemacht werden, wie das Risiko entstanden und in welcher Form das Unternehmen davon betroffen ist. Außerdem sind die Ziele, Methoden und Prozesse der Risikomessung und des Risikomanagements offen zu legen und die Veränderungen der genannten Sachverhalte im Vergleich zur Vorperiode darzustellen.
Hinzu kommen quantitative Angaben über das Ausmaß des Risikos zum Berichtszeitpunkt. Diese müssen auf den Daten der internen Berichterstattung beruhen, die Angabepflichten von IFRS 7.36-42 und Anhang B.9-28 erfüllen und Risikokonzentrationen offen legen. Gemäß IFRS 7.36a ist zunächst das maximale Ausfallrisiko zum Berichtszeitpunkt anzugeben, wobei Kreditsicherheiten nicht berücksichtigt werden. Grundlage bilden die Bruttobuchwerte abzüglich Wertminderungen und Saldierungen. Hinzu kommen in der Bilanz nicht erfasste Sachverhalte wie unwiderrufliche Kreditzusagen, Bürgschaften und Garantien. Die notwendigen Angaben zur Kreditqualität nicht Not leidender finanzieller Vermögenswerte werden in IFRS 7.36c festgelegt. Sie umfassen Informationen zur Bonitätsstruktur auf Grundlage von Ratings und vergangenen Ausfallquoten.
Eine Neuerung sind die Informationen zu Sicherheiten, über die das Unternehmen die Verfügungsgewalt erlangt hat (IFRS 7.38). Hier werden im Gegensatz zu IFRS 7.15 nur die Sicherheiten erfasst, die auch tatsächlich ausgeübt worden sind. Es müssen Buchwert und Art der betroffenen Sicherheiten angegeben werden. Bei Vermögenswerten, die nicht unmittelbar liquidiert werden können, ist die beabsichtigte Verwertungsmethode anzugeben. Von allen Risikoarten sind die Angabepflichten für das Liquiditätsrisiko in IFRS 7.39 am weitesten gefasst. Hier muss man lediglich die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten auf Basis der vereinbarten Laufzeiten ausweisen und Angaben zur Steuerung des Liquiditätsrisikos machen.
Bei den Marktpreisrisiken wird zwischen Zins-,
Währungs- und Preisrisiken unterschieden. Hier wird eine Sensitivitätsanalyse
verlangt, in deren Rahmen darzulegen ist, wie sich eine Veränderung
des jeweiligen volatilen Parameters auf das Jahresergebnis ausgewirkt
hätte. Hierbei muss der Parameter innerhalb einer plausiblen Bandbreite
variiert werden.
6. Angaben zum Kapital als
Ergänzung von IAS 1
Die Angaben zum Eigenkapital sollen es ermöglichen,
das individuelle Risikoprofil und die Reaktionsmöglichkeiten des
Unternehmens auf überraschende Entwicklungen besser einschätzen
zu können. Verlangt werden hierbei qualitative Angaben zu den Instrumenten,
die als Kapital angesehen werden, die Ziele, Methoden und Abläufe
des Kapitalmanagements sowie Informationen zu eventuell vorhandenen
externen Kapitalanforderungen. Sollten solche Forderungen bestehen,
so muss das Unternehmen außerdem angeben, ob diese während der
Berichtsperiode erfüllt wurden. Hinzu kommen quantitative Angaben
zu den einzelnen Instrumenten sowie Informationen über die qualitative
und quantitative Entwicklung im Vergleich zur vorangegangenen Periode.
Ein Beispiel dazu findet sich im IAS 1 IG5.
Insgesamt
wird das Regelwerk durch die Überarbeitung der Angabepflichten
gestrafft und an die in der Praxis anzutreffenden internen Berichtssysteme
angepasst. Die Änderungen und Erweiterungen bezüglich der Risiken
von Finanzinstrumenten erweitern insbesondere die Berichtspflichten
für Unternehmen, die nicht der Finanzbranche zugerechnet werden.
Obwohl insgesamt eine wesentlich detailliertere Berichterstattung
notwendig wird, wurden auch einige Angabepflichten, etwa in Bezug
auf interne Kapitalziele und deren Einhaltung, gestrichen. Trotzdem
müssen insbesondere Unternehmen außerhalb des Finanzsektors überprüfen,
ob ihre internen Berichtssysteme den Mindestanforderungen von IFRS
7 genügen.